Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

1. Die Vereinigung führt den Namen „Historischer Verein Schongau – Stadt und Land e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Schongau und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Dokumentierung und Verbreitung der geschichtlichen Vergangenheit des Schongauer Raumes sowie die Unterstützung des Museums der Stadt Schongau.

3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie von Volksbildung, insbesondere die Erforschung, Dokumentierung, Verbreitung und Bewahrung von Zeugnissen der geschichtlichen Vergangenheit des Altlandkreises Schongau mit der Stadt Schongau sowie die Unterstützung des Museums der Stadt Schongau.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

– Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO durch die Vergabe und Unterstützung von Forschungsaufträgen, durch eigene Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen zum Arbeitsgebiet, insbesondere durch die Herausgabe des Vereinsjahrbuchs.

– Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO durch den Erwerb und die Pflege von Kunst- und Kulturgütern, auch Dokumenten, durch den Betrieb des Stadtmuseums Schongau.

– Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO durch die Erforschung, Dokumentierung und Bewahrung von Denkmälern der Vergangenheit im Altlandkreis Schongau.

– Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO durch öffentliche Vorträge, Führungen, Exkursionen, Seminare, archäologische Lehrgrabungen sowie die Pflege und Fortführung der Vereinsbibliothek und des Vereinsarchivs.

§ 2 Vermögen und dessen Nutzung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Das Vermögen des Vereines dient ausschließlich den satzungsgemäßen Aufgaben. Einzelheiten werden gegebenenfalls durch eine Nutzungsverordnung geregelt.

2. Ein Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Vereines kann nicht erworben werden.

3. Vermögenswirksame Verfügungen werden mit vereinsinterner Wirkung von der Vereinsleitung mit 2/3-Mehrheit getroffen.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen (Einzelpersonen, Vereinigungen) durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Das Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Aufgaben und Ziele des Vereines einzutreten. Es hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einmonatiger Frist erfolgen kann, durch Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes durch die Vereinsleitung, der bei Verstößen gegen die Ziele des Vereines oder aus anderen wichtigen Gründen erfolgen kann. Hierzu zählt insbesondere der Missbrauch des Namens des Vereines für persönliche und politische Zwecke. Bei Nichterfüllung über mehr als drei Jahre erlischt die Mitgliedschaft von selbst.

3. Als beratende Mitglieder kann die Vereinsleitung Personen beiziehen, die wissenschaftlich, künstlerisch oder fachlich anerkannt sind, und die sich bereit erklären, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen. Personen, die sich um die Förderung der Gemeinschaftsziele besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beiträge

Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 5 Vorstand und Ausschuss

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Er ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bildet mit einem Ausschuss die Vereinsleitung und ist auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vereinsleitung bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.

2. Der Ausschuss besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern. Von diesen übernimmt eines das Amt des Schatzmeisters und eines das Amt des Schriftführers. Die weiteren Ausschussmitglieder bringen sich durch definierte Aufgaben in die Vereinsarbeit ein. Für die Abwicklung anfallender Aufgaben kann ggf. ein Geschäftsführer bestellt werden. Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, im Übrigen auf Antrag der Vereinsleitung oder eines Drittels der Mitglieder – durch schriftliche Benachrichtigung unter Beifügung der Tagesordnung – einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Eine Online-Mitgliederversammlung ist zulässig.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl des Vorstands und des Ausschusses
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entgegennahme des von der Vereinsleitung zu erstattenden Jahresberichts
d) die Entlastung der Vereinsleitung nach Vorlage des Jahresberichts
e) die Genehmigung von Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Vereinsleitung
g) die Festsetzung der Beitragshöhe für das laufende Geschäftsjahr
h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen eines Drittels der Erschienenen ist geheim abzustimmen. Zu einer Satzungsänderung oder Satzungserneuerung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 7 Niederschriften

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von einem Vorsitzenden zu unterzeichnen und von einem anderen Ausschussmitglied gegenzuzeichnen sind.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in geheimer Wahl beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schongau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung (gemäß § 1  Punkte 3. und 4.) zu verwenden hat.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 12.12.1990 von der Mitgliederversammlung beschlossen, am 28.11.2002 geändert, am 12.02.2004 ergänzt und am 27.03.2023 erneut geändert.